§ 19 USG - Auslandszuschlag
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
- Amtliche Abkürzung
- USG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-10
(1) 1Reservistendienst Leistende erhalten einen Zuschlag, wenn Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit an diesem Dienstort Auslandsdienstbezüge oder Auslandstrennungsgeld erhalten. 2Satz 1 gilt nicht bei Anspruch auf den Auslandsverwendungszuschlag nach § 18.
(2) Die Höhe des Zuschlags bemisst sich nach Spalte 3 der Tabelle in Anlage 2.