§ 70 SVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
- Amtliche Abkürzung
- SVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-4
(1) Ruhegehaltfähig ist die Zeit, in der ein Berufssoldat, der am 8. Mai 1945 Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht war, nach diesem Zeitpunkt im öffentlichen Dienst als Angestellter oder Arbeiter tätig gewesen ist. Auch ohne eine solche Tätigkeit wird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 31. März 1951 voll und, wenn der Berufssoldat bis zum 31. Dezember 1975 in die Bundeswehr wiedereingestellt worden ist und in ihr mindestens drei Jahre Wehrdienst geleistet hat, die Zeit danach bis zur Einstellung zur Hälfte für die Berechnung des Ruhegehaltes als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Entsprechendes gilt für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 Beamter im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet war oder berufsmäßig im früheren Reichsarbeitsdienst stand.
(2) Dem Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 in der ehemaligen Wehrmacht nicht berufsmäßig Wehrdienst geleistet hat, wird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und seiner Einstellung für die Berechnung des Ruhegehaltes zur Hälfte als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn er bis zum 31. Dezember 1975 in die Bundeswehr wiedereingestellt worden ist und in ihr mindestens drei Jahre Wehrdienst geleistet hat.
(3) Der in den Absätzen 1 und 2 geforderten dreijährigen Mindestdienstzeit in der Bundeswehr bedarf es nicht, wenn der Berufssoldat vorher wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand oder nach § 50 des Soldatengesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzt wird oder während der Zugehörigkeit zur Bundeswehr stirbt.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für solche Zeiten, die bereits nach anderen Vorschriften angerechnet werden, und für Zeiten im Ruhestand.