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§ 46c BremAbgG - Überprüfung der Mitglieder der Bürgerschaft nach Stasi-Unterlagengesetz

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BremAbgG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
1100-a-3

(1) Abgeordnete können beim Präsidenten der Bürgerschaft schriftlich die Überprüfung auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik beantragen. Eine Überprüfung findet ohne Zustimmung des betroffenen Abgeordneten statt, wenn der Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für den Verdacht einer solchen Tätigkeit festgestellt hat.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 werden alle Abgeordneten auf eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 überprüft, wenn die Bürgerschaft dies beschlossen hat.

(3) Die Überprüfung in den Fällen der Absätze 1 und 2 obliegt dem Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss. Er berichtet der Bürgerschaft über seine Feststellung. Vor der Feststellung, dass eine Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 als erwiesen anzusehen ist, eröffnet der Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss dem betroffenen Abgeordneten, die Tatsachen und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4) Das Verfahren zur Feststellung einer Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 legt die Bürgerschaft in Richtlinien fest.

(5) Die Absätze 3 und 4 finden auch auf ein bereits vor dem Datum des Tages nach der Verkündung mit Einwilligung der Abgeordneten eingeleitetes Überprüfungsverfahren Anwendung.