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  • ab 28.07.2000 (aktuelle Fassung)

§ 26 ThürKGG - Organe

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Amtliche Abkürzung
ThürKGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2020-2

Notwendige Organe des Zweckverbands sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende. Die Verbandssatzung kann regeln, ob und wie ein Verbandsausschuss und weitere Ausschüsse gebildet werden.