Art. 14 BayFiG
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG)
- Amtliche Abkürzung
- BayFiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 793-1-L
(1) Fischereirechte von einem den Voraussetzungen des Art. 13 nicht entsprechenden räumlichen Umfang sollen durch die Verwaltungsbehörde zu einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb vereinigt werden, welcher sich nach Möglichkeit auf die Rechte an sämtlichen im Gebiet einer Gemeinde gelegenen zusammenhängenden Fischwassern, soweit sie nicht selbstständige Fischereibetriebe bilden, zu erstrecken hat.
(2) Sofern dies zweckmäßig erscheint, können auch Fischereirechte in benachbarten Gemeindegebieten in den gemeinschaftlichen Fischereibetrieb einbezogen werden.