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Art. 14 FiG

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz für Bayern (FiG)
Amtliche Abkürzung
FiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
793-1-L

(1) Das Fischereirecht, welches dem Eigentümer des Gewässers zusteht, wird in das Grundbuch auch dann nicht eingetragen, wenn das Gewässer Bestandteil seines Grundstücks ist.

(2) Die selbstständigen Fischereirechte erhalten ein Grundbuchblatt nur auf Antrag oder wenn das Recht veräußert oder belastet werden soll.

(3) Für ein Fischereirecht, welches zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks besteht, gilt die Vorschrift des § 9 der Grundbuchordnung.

(4) Die Vorschriften des § 20 und des § 22 Abs. 2 der Grundbuchordnung finden entsprechende Anwendung.

(5) Zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs muss ein Fischereirecht nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung des Fischereirechts auf dem Blatt des Gewässers kann nur verlangt werden, wenn für das Gewässer bereits ein Blatt angelegt ist.

(6) Die Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren der Eintragung von Fischereirechten werden vom Staatsministerium der Justiz erlassen.