Art. 13 BayFiG - Gemeinschaftlicher Fischereibetrieb
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG)
- Amtliche Abkürzung
- BayFiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 793-1-L
(1) 1Fischereirechte, die die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 nicht erfüllen, sollen durch die Kreisverwaltungsbehörde zu einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb zusammengefasst werden. 2Dieser soll sich nach Möglichkeit auf die Fischereirechte an sämtlichen im Gebiet einer Gemeinde gelegenen zusammenhängenden Fischwassern, soweit sie nicht selbstständige Fischereibetriebe bilden, erstrecken. 3Sofern es zweckmäßig erscheint, können auch Fischereirechte in benachbarten Gemeinden einbezogen werden.
(2) In einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb, an dem mehr als zwei Personen beteiligt sind, darf die Fischerei nur ausgeübt werden durch:
- 1.
von den Beteiligten benannte Fischer,
- 2.
Pächter oder
- 3.
eine Fischereigenossenschaft.
(3) 1Die Beteiligten beschließen mit absoluter Mehrheit, in welcher Weise die Fischerei auszuüben ist. 2Sofern die Beteiligten nichts anderes vereinbaren, ist bei der Berechnung der Mehrheit neben der Zahl der Beteiligten der Umfang der Fischereirechte zu berücksichtigen. 3Die Erträge werden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung der Beteiligten nach dem Umfang der Fischereirechte verteilt. 4Im Fall des Abs. 2 Nr. 3 wird die Verteilung durch die Genossenschaftssatzung geregelt. 5Vereinbarungen nach diesem Absatz wirken auch für und gegen die Sondernachfolger der Beteiligten.
(4) 1Kommt eine Regelung nach Abs. 3 nicht zu Stande, so kann die Kreisverwaltungsbehörde die Beteiligten nach den für die Bildung einer Zwangsgenossenschaft geltenden Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Genossenschaft vereinigen oder die Ausübung der Fischerei zur Verpachtung für Rechnung der Beteiligten dem Landesfischereiverband Bayern e. V. (Landesfischereiverband) übertragen. 2Dieser darf 10 % des Reinertrags, der im Übrigen nach Maßgabe des Abs. 3 Satz 3 verteilt wird, einbehalten. 3Die Befugnis der Kreisverwaltungsbehörde nach Art. 62 Abs. 1 bleibt unberührt.