§ 19 HSOG - Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
- Amtliche Abkürzung
- HSOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 310-63
(1) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind
- 1.die Abnahme von Fingerabdrücken und Abdrücken anderer Körperpartien,
- 2.die Aufnahme von Abbildungen,
- 3.Messungen und Feststellungen äußerer körperlicher Merkmale.
(2) Die Polizeibehörden können erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn dies
- 1.nach § 18 Abs. 3 zur Feststellung der Identität angeordnet ist oder
- 2.zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil die betroffene Person verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, und wegen der Art oder Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.
(3) Ist die Identität festgestellt und die weitere Aufbewahrung der angefallenen Unterlagen auch nach Abs. 2 Nr. 2 nicht erforderlich, oder sind die Voraussetzungen nach Abs. 2 Nr. 2 entfallen, sind die angefallenen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist nach anderen Rechtsvorschriften zulässig. Sind die Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, so sind diese über die erforderliche Vernichtung zu unterrichten.
(4) Die betroffene Person ist bei Vornahme der erkennungsdienstlichen Maßnahmen über die Vernichtungspflicht nach Abs. 3 Satz 1 zu belehren. Sind die Unterlagen ohne Wissen der betroffenen Person angefertigt worden, so ist ihr mitzuteilen, welche Unterlagen aufbewahrt werden, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme geschehen kann.