§ 70 BayLTGeschO - Ablehnung der Beantwortung einer Interpellation
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
- Amtliche Abkürzung
- BayLTGeschO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
1Lehnt die Staatsregierung überhaupt oder für die nächsten sechs Wochen die Beantwortung einer Interpellation ab, so muss die Interpellation auf Verlangen der Interpellanten in der Ausschusssitzung oder Sitzungsfolge beraten werden, die auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Sechs-Wochen-Frist folgt. 2Bei dieser Beratung können Sachanträge von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags gestellt werden.