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  • ab 04.08.1993 (aktuelle Fassung)

§ 7 HZG NW 1993

Bibliographie

Titel
Zweites Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993)
Amtliche Abkürzung
HZG NW 1993
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

(1)

Insbesondere, wenn an mehreren Hochschulen eine Auswahl nach den §§ 3 oder 6 erforderlich wird, kann bestimmt werden, dass die Zentralstelle die Studienplätze vergibt. Für ein landesweites Verteilungsverfahren gilt Artikel 10 Abs. 1 bis 4 des Staatsvertrages entsprechend; ausländischen und staatenlosen Bewerbern, die nicht nach Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrages deutschen Bewerbern gleichgestellt sind, kann ein bestimmter Teil der Studienplätze vorbehalten werden; auf die Auswahl der Bewerber findet Artikel 12 Abs. 4 des Staatsvertrags Anwendung. Die Hochschule, an der einem Studienbewerber von der Zentralstelle ein Studienplatz zugewiesen wurde, ist verpflichtet, den Bewerber bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einzuschreiben.

(1) Red. Anm.:

§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710, 712):

"(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es wird erstmals auf das Vergabeverfahren für das Wintersemester 2009/2010 angewandt. Soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Staatsvertrag noch nicht in Kraft getreten ist, werden im Hinblick auf die Regelungen dieses Gesetzes die Bestimmungen des durch § 1 Abs. 1 Gesetz zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 bereits verkündeten Staatsvertrages entsprechend angewandt. (2)
(2) Mit Abschluss des Auswahl- und Vergabeverfahrens, das dem Auswahl- und Vergabeverfahren nach Absatz 1 Satz 2 vorangeht, treten folgende Vorschriften außer Kraft:
1. Zweites Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993) vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195),
[...]"

(2) Red. Anm.:

Bekanntmachung des Inkrafttretens des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008

Vom 4. Mai 2010 (GV. NRW. S. 280)

Nachdem am 22. April 2010 sämtliche Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt waren, ist der Staatsvertrag gemäß seines Artikels 18 Absatz 1 am 1. Mai 2010 in Kraft getreten.