§ 2 HZG NW 1993
Bibliographie
- Titel
- Zweites Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993)
- Amtliche Abkürzung
- HZG NW 1993
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 221
(1) Der Vertreter für das Land Nordrhein-Westfalen im Beirat der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (Zentralstelle) und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von drei Jahren von den Rektoren der staatlichen Hochschulen gewählt.
(2) Bei der Wahl haben die Rektoren der staatlichen Hochschulen je angefangene 10.000 eingeschriebene Studenten eine Stimme. Der Rektor kann seine Stimmen nur geschlossen einem Bewerber geben. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
"(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es wird erstmals auf das Vergabeverfahren für das Wintersemester 2009/2010 angewandt. Soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Staatsvertrag noch nicht in Kraft getreten ist, werden im Hinblick auf die Regelungen dieses Gesetzes die Bestimmungen des durch § 1 Abs. 1 Gesetz zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 bereits verkündeten Staatsvertrages entsprechend angewandt. (2)
(2) Mit Abschluss des Auswahl- und Vergabeverfahrens, das dem Auswahl- und Vergabeverfahren nach Absatz 1 Satz 2 vorangeht, treten folgende Vorschriften außer Kraft:
1. Zweites Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993) vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195),
[...]"
Vom 4. Mai 2010 (GV. NRW. S. 280)
Nachdem am 22. April 2010 sämtliche Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt waren, ist der Staatsvertrag gemäß seines Artikels 18 Absatz 1 am 1. Mai 2010 in Kraft getreten.