§ 7a ThürBKG - Alarmierung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2131-1
(1) Die Alarmierung der Einsatzkräfte ist Aufgabe der Gemeinden im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den örtlichen Brandschutz und die örtliche Allgemeine Hilfe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und der Landkreise für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Allgemeine Hilfe nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 jeweils im eigenen Wirkungskreis. Die Landkreise und kreisfreien Städte bedienen sich zur Erfüllung dieser Aufgabe Zentraler Leitstellen nach § 14 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes.
(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Alarmierung im gesamten Landesgebiet hat das Land die Aufgaben:
- 1.
Funknetzplanung,
- 2.
Beschaffung der Funktechnik,
- 3.
Netzabnahme,
- 4.
Erstellung von Strategie- und Realisierungskonzepten,
- 5.
Schulung und
- 6.
erforderliche Betriebsaufgaben im Zusammenhang mit dem Erhalt der Landeseinheitlichkeit.
(3) Der Betrieb des auf der Grundlage des Absatzes 2 zu errichtenden einheitlichen Alarmierungsnetzes obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten als Aufgabenträger im überörtlichen Brandschutz und der überörtlichen Allgemeinen Hilfe. Insbesondere haben sie folgende Aufgaben:
- 1.
vertragliche Bindung der Funkstandorte (Akquise und Nutzungsvertrag),
- 2.
Vergabe der Bauleistungen der Funkstandorte,
- 3.
energetische Anbindung der Funkstandorte,
- 4.
Einbindung im Blitzschutz,
- 5.
bauliche Ertüchtigung der Funkstandorte,
- 6.
Einbau der Funktechnik nach Absatz 2 Nr. 2 in die Funkstandorte,
- 7.
technische Einbindung der notwendigen Funktechnik in den alarmauslösenden Stellen,
- 8.
Betriebserhalt der Funkstandorte (Wartung, Instandhaltung, Erfüllung Miet- und Stromverträge, Sicherstellung der unterbrechungsfreien Stromversorgung, Funktionsüberwachung) und
- 9.
Beschaffung der Pager für die Einheiten der überörtlichen Gefahrenabwehr, des Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 210)