§ 63b SVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Amtliche Abkürzung
SVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
153-4

(1) Schäden, die einem Soldaten während einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen entstehen, werden ihm in angemessenem Umfang ersetzt. Gleiches gilt für Schäden des Soldaten durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn der Soldat von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen seiner Eigenschaft als Soldat betroffen ist.

(2) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes wird ein Ausgleich in angemessenem Umfang auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt.

(3) Ist ein Soldat an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, wird ein Ausgleich in angemessenem Umfang gewährt

  1. 1.
    der Witwe sowie den nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern,
  2. 2.
    den Eltern sowie den nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.

(4) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend für Schäden, die anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr entstehen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auch Anwendung auf Schäden bei dienstlicher Verwendung im Ausland, die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft entstanden sind oder die darauf beruhen, dass der Geschädigte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.