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  • ab 05.02.2021 (aktuelle Fassung)

§ 6a BestattG - Ruherecht für Angehörige der Bundeswehr

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 2019 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG - )
Amtliche Abkürzung
BestattG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2129-1

(1) Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr, deren Tod bei oder infolge einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 63b Soldatenversorgungsgesetz, in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387) geändert worden ist, eingetreten ist, ist in den Friedhofssatzungen (§ 8 Absatz 1) vorzusehen, dass das Grab auch nach Ablauf der Ruhezeit auf Dauer bestehen bleibt (dauerndes Ruherecht). Das dauernde Ruherecht ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(2) Der Friedhofsträger hat die auf seinem Gebiet liegenden Ehrengräber zu erhalten. Maßnahmen der Erhaltung sind insbesondere die Instandsetzung und die Grabpflege. Von dieser Verpflichtung sind Gräber ausgenommen, deren Erhaltung Angehörige des Verstorbenen oder Dritte zeitweilig oder dauerhaft übernommen haben (privat gepflegtes Grab).

(3) Findet die Bestattung einer/eines verstorbenen Angehörigen der Bundeswehr in einer mehrstelligen Grabstätte (Wahl- oder Gemeinschaftsgrabstätte) statt, in der bereits ein Verstorbener beigesetzt ist oder beigesetzt werden kann, der nicht unter den Absatz 1 fällt, so findet dieser keine Anwendung.

(4) Auf Antrag der Angehörigen hat der Friedhofsträger ein dauerndes Ruherecht für ein bisher privat gepflegtes Einzelgrab der/des verstorbenen Angehörigen der Bundeswehr zu gewährleisten, wenn die durch die Bundeswehr sichergestellte Nutzungszeit des Ehrengrabes abgelaufen ist.

(5) Der Friedhofsträger hat gegen das Saarland Anspruch auf Erstattung des mit dem dauernden Ruherecht entstehenden Vermögensnachteils. Dieser umfasst den Ausgleich der satzungsrechtlich festgelegten Kosten für die Grabnutzung. Darüber hinaus erstattet das Saarland die ortsüblich notwendigen Aufwendungen zur Erhaltung der Gräber.

(6) Zuständige Behörde für die Erstattung des Vermögensnachteils sowie der Kosten für die Erhaltung der Gräber nach Absatz 5 ist das Landesamt für Soziales des Saarlandes.