§ 15 DSG M-V - Errichtung
Bibliographie
- Titel
- Datenschutzgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesdatenschutzgesetz - DSG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- DSG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 204-5
(1) Die Aufsichtsbehörde wird bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages errichtet. Die Aufsichtsbehörde führt die Amts- und Funktionsbezeichnung "Die Landesbeauftragte für den Datenschutz" oder "Der Landesbeauftragte für den Datenschutz".
(2) Die notwendigen Personal- und Sachmittel, die der Aufsichtsbehörde für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung zu stellen sind, sind im Einzelplan des Landtages in einem gesonderten Kapitel auszuweisen. § 27 Absatz 2, § 28 Absatz 1 und § 29 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung gelten entsprechend.
(3) Die Beamtinnen und Beamten der Aufsichtsbehörde werden auf Vorschlag der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz (Mitglied der Aufsichtsbehörde) durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages ernannt. Sie können nur im Einvernehmen mit dem Mitglied der Aufsichtsbehörde versetzt oder abgeordnet werden. Dienstvorgesetzte Stelle der Beamtinnen und Beamten ist das Mitglied der Aufsichtsbehörde, an dessen Weisungen sie ausschließlich gebunden sind. Diese Regelungen gelten entsprechend für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind oder beschäftigt werden sollen. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages stellt sicher, dass das Mitglied der Aufsichtsbehörde sein eigenes Personal auswählt und hat, das ausschließlich der Leitung des Mitglieds der Aufsichtsbehörde untersteht.
(4) Das Mitglied der Aufsichtsbehörde regelt seine Stellvertretung selbst. Diese führt die Geschäfte, wenn das Mitglied der Aufsichtsbehörde an der Ausübung des Amtes verhindert ist oder wenn das Amtsverhältnis endet und es nicht zur Weiterführung der Geschäfte verpflichtet ist.