§ 18 DSG M-V - Rechte und Pflichten
Bibliographie
- Titel
- Datenschutzgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesdatenschutzgesetz - DSG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- DSG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 204-5
(1) Ergänzend zu Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 darf das Mitglied der Aufsichtsbehörde neben dem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein mit den Aufgaben seines Amtes nicht zu vereinbarendes Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Es darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. Wird eine Beamtin oder ein Beamter des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Mitglied der Aufsichtsbehörde ernannt, gilt § 4 des Landesministergesetzes entsprechend.
(2) Das Mitglied der Aufsichtsbehörde hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages Mitteilung über Geschenke zu machen, die es in Bezug auf das Amt erhält. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages entscheidet über die Verwendung der Geschenke. Sie oder er kann Verfahrensvorschriften erlassen.
(3) Das Mitglied der Aufsichtsbehörde ist auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses verpflichtet, über die ihm amtlich bekannt-gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Das Mitglied der Aufsichtsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit es über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außergerichtlich aussagt oder Erklärungen abgibt; wenn es nicht mehr im Amt ist, ist die Genehmigung des amtierenden Mitglieds der Aufsichtsbehörde erforderlich. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.
(4) Das Mitglied der Aufsichtsbehörde entscheidet über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 13 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes. Es darf als Zeugin oder Zeuge aussagen, es sei denn, die Aussage würde
- 1.
dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten, insbesondere Nachteile für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihre Beziehungen zu anderen Staaten, oder
- 2.
Grundrechte verletzen.
Betrifft die Aussage laufende oder abgeschlossene Vorgänge, die dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der Landesregierung zuzurechnen sind oder sein könnten, darf das Mitglied der Aufsichtsbehörde nur im Benehmen mit der Landesregierung aussagen. § 25 Absatz 2 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
(5) Das Mitglied der Aufsichtsbehörde ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 der Strafprozessordnung und oberste Aufsichtsbehörde im Sinne des § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung, des § 119 der Sozialgerichtsordnung und des § 86 der Finanzgerichtsordnung.