§ 25 VolksEG - Eintragungs- und Stimmberechtigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
- Redaktionelle Abkürzung
- VolksEG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 112-a-1
(1) Eintragungs- und stimmberechtigt sind alle im Wahlbereich Bremen zur Bürgerschaft Wahlberechtigten. § 15 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Unter den übrigen Voraussetzungen der Wahlberechtigung sind eintragungs- und stimmberechtigt auch Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger).