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  • ab 19.04.2019 (aktuelle Fassung)

§ 21a VerfGHG - Übermittlung elektronischer Dokumente

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Amtliche Abkürzung
VerfGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1103-1

(1) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass dem Verfassungsgerichtshof in einzelnen oder in allen Verfahrensarten Dokumente elektronisch übermittelt werden können. Die Rechtsverordnung soll den Zeitpunkt bestimmen, von dem an Dokumente elektronisch übermittelt werden können, die Art und Weise, in der elektronische Dokumente einzureichen sind, sowie die für den Empfang bestimmte Einrichtung. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, kann eine qualifizierte elektronische Signatur vorgeschrieben werden. Neben der qualifizierten elektronischen Signatur kann auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassen werden, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt.

(2) Ein elektronisches Dokument ist dem Verfassungsgerichtshof zugegangen, wenn es in der durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 bestimmten Art und Weise übermittelt worden ist und wenn die für den Empfang bestimmte Einrichtung es aufgezeichnet hat. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Genügt das elektronische Dokument nicht den Anforderungen, so ist dies dem Absender unter Angabe der für den Verfassungsgerichtshof geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.