§ 23 VerfGHG - Verwerfung von Anträgen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
- Amtliche Abkürzung
- VerfGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 1103-1
Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge können durch einstimmigen Beschluss des Gerichts verworfen werden. Der Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung, wenn der Antragsteller vorher auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit seines Antrages hingewiesen worden ist.