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  • ab 01.07.2016 (aktuelle Fassung)

§ 6 IGG NRW - Anforderungen an die Gesetzgebung

Bibliographie

Titel
Inklusionsgrundsätzegesetz Nordrhein-Westfalen (IGG NRW)
Amtliche Abkürzung
IGG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
216

(1) Zur Umsetzung einer den Anforderungen an eine inklusive Gesellschaft genügenden Gesetzgebung sollen besondere gesetzliche Regelungen, die ausschließlich auf Menschen mit Behinderungen Anwendung finden, vermieden und Anforderungen, die sich aus besonderen Belangen von Menschen mit Behinderungen ergeben, unmittelbar in den jeweiligen fachgesetzlichen Regelungen getroffen werden.

(2) Die Landesregierung prüft vor Einbringung eines Gesetzes in den Landtag, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes der UN-Behindertenrechtskonvention entsprechen. Die Auswirkungen eines Gesetzes auf Menschen mit Behinderungen sind jeweils im Gesetz aufzuzeigen.