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  • ab 01.07.2016 (aktuelle Fassung)

§ 3 IGG NRW - Menschen mit Behinderungen

Bibliographie

Titel
Inklusionsgrundsätzegesetz Nordrhein-Westfalen (IGG NRW)
Amtliche Abkürzung
IGG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
216

Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als langfristig gilt in der Regel ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert.