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  • ab 01.01.2003 (außer Kraft)

§ 22 HKHG - Krankenhauskonferenzen  (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2002 - HKHG)
Amtliche Abkürzung
HKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
351-66

(1) In jedem Versorgungsgebiet (§ 17 Abs. 4) wird eine Krankenhauskonferenz gebildet. Sie hat die Aufgabe,

  1. 1.
    für das Versorgungsgebiet die regionalen Planungskonzepte nach § 18 Abs. 2 zu entwickeln und fortzuschreiben sowie dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium für die Entscheidung nach § 18 Abs. 4 Satz 1 vorzuschlagen;
  2. 2.
    dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium Vorschläge für die Durchführung und Weiterentwicklung des Krankenhausplanes nach § 19 zu machen und entsprechende Anträge der Krankenhausträger sowie deren Anträge nach § 137 Abs. 1 Satz 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch zu beurteilen;
  3. 3.
    die Entwürfe der Krankenhausinvestitionsprogramme und der Krankenhausbauprogramme einschließlich der vorläufigen Krankenhausbauprogramme zu beraten und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium eigene Vorschläge für die Entscheidung nach § 20 Abs. 1 vorzulegen,

(2) Der Krankenhauskonferenz gehören als Mitglieder an:

  1. 1.
    die Träger der Krankenhäuser im Versorgungsgebiet mit acht Vertreterinnen oder Vertretern;
  2. 2.
    die Krankenkassen im Versorgungsgebiet einschließlich einer Vertreterin oder eines Vertreters des Landesausschusses Hessen des Verbandes der privaten Krankenversicherung mit acht Vertreterinnen oder Vertretern.

Die Mitglieder der Krankenhauskonferenz sind Beteiligte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und für die Krankenhausplanung zugleich unmittelbar Beteiligte nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Die Mitglieder haben für jede Vertreterin oder jeden Vertreter eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu benennen.

(3) Die Vertreterinnen oder Vertreter nach Abs. 2 Nr. 1 sind im Verhältnis der für die einzelnen Trägergruppen im Krankenhausplan für das Versorgungsgebiet vereinbarten oder festgestellten Planbetten zu bestellen. Die Träger der kommunalen, der evangelischen, der katholischen, der übrigen freigemeinnützigen und der privaten Krankenhäuser bestellen jeweils zusammen mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter. Die Universitätskliniken sind in ihren Krankenhauskonferenzen zu berücksichtigen. Satz 1 bis 3 gelten auch für die Bestellung der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

(4) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung im Versorgungsgebiet bestellen ihre Vertreterinnen oder Vertreter und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter im Verhältnis der Zahl ihrer Mitglieder im Versorgungsgebiet zueinander.

(5) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium beruft die Krankenhauskonferenz erstmalig ein.

(6) Die Beauftragten des Ministeriums können jederzeit an den Sitzungen der Krankenhauskonferenz teilnehmen.

(7) Die Krankenhauskonferenz kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden. Sie kann zu ihrer Beratung auch ärztliche oder sonstige sachverständige Vertreterinnen oder Vertreter der Beteiligten nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 hinzuziehen.

(8) Die Kreisausschüsse der Landkreise und die Magistrate der kreisfreien Städte des Versorgungsgebietes bestimmen gemeinsam aus ihren Reihen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter haben kein Stimmrecht.

(9) Die Krankenhauskonferenz fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt der oder die Vorsitzende gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium eine Empfehlung unter Darstellung aller wesentlichen Gesichtspunkte ab.

(10) Die Krankenhauskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere Regelungen über die Befugnisse der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters und über die Geschäftsführung trifft.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 43 des Gesetzes i.d.F. vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 986). Zur weiteren Anwendung s. § 39 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587).