§ 20 BbgSchulG - Die Bildungsgänge der Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe (Gesamtschule)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 5530-1
(1) Die Gesamtschule vermittelt eine grundlegende, erweiterte oder vertiefte allgemeine Bildung und umfasst in integrierter Form den Bildungsgang zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife, den Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife und den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. Sie soll eine individuelle Bestimmung der Schullaufbahn in der Sekundarstufe I auch im Hinblick auf ihre Fortsetzung in der Sekundarstufe II ermöglichen.
(2) Der Unterricht in der Sekundarstufe I wird im Klassenverband und in Kursen erteilt, die nach Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen differenziert werden. Andere Unterrichtsformen können für begrenzte Zeiträume an die Stelle des Unterrichts im Klassenverband oder in Kursen treten.
(3) Wer die Sekundarstufe I in der Gesamtschule mit Erfolg abschließt, erwirbt entsprechend seinen Leistungen die erweiterte Berufsbildungsreife, die Fachoberschulreife oder die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 wird die Berufsbildungsreife erworben.
(4) Eine Gesamtschule kann mit einer Grundschule in einer Schule zusammengefasst werden, wenn die räumlichen Verhältnisse dies ermöglichen.