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§ 20 BbgSchulG - Die Bildungsgänge der Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe (Gesamtschule)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Amtliche Abkürzung
BbgSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
5530-1

(1) Die Gesamtschule umfasst die Jahrgangsstufen 7 bis 13, vermittelt eine grundlegende, erweiterte oder vertiefte allgemeine Bildung und umfasst in integrierter Form den Bildungsgang zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife, den Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife und den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. Sie soll eine individuelle Gestaltung der Schullaufbahn in der Sekundarstufe I auch im Hinblick auf ihre Fortsetzung in der Sekundarstufe II ermöglichen. Abweichend von Satz 1 kann mit Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums an insgesamt nicht mehr als zehn Gesamtschulen nach zwölf Schulbesuchsjahren die allgemeine Hochschulreife erworben werden. Dazu ist rechtzeitig und nach umfassender Information das Einvernehmen mit dem für Schule zuständigen Ausschuss des Landtages herzustellen.

(2) Der Unterricht in der Sekundarstufe I wird im Klassenverband und in Kursen erteilt, die nach Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen differenziert werden. Andere Unterrichtsformen können für begrenzte Zeiträume an die Stelle des Unterrichts im Klassenverband oder in Kursen treten.

(3) Wer die Sekundarstufe I in der Gesamtschule mit Erfolg abschließt, erwirbt entsprechend seinen Leistungen den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife, den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife oder die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 wird der Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife erworben.