§ 48 SächsSchiedsGütStG - Fälligkeit, Vorschuss, Zurückbehaltungsrecht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsSchiedsGütStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 300-13
(1) Gebühren werden mit der Beendigung des Schlichtungs- oder Sühneverfahrens, Auslagen mit ihrem Entstehen fällig.
(2) Die Schiedsstelle soll ihre Tätigkeit von der vorherigen Zahlung der voraussichtlich anfallenden Gebühren und Auslagen abhängig machen.
(3) Die Schiedsstelle, die den Antrag im Wege der Amtshilfe aufnimmt, hat Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und fordert hierfür einen Vorschuss ein.
(4) Dem Kostenschuldner zu erteilende Bescheinigungen, Abschriften und Ausfertigungen sowie Urkunden, die dieser eingereicht hat, kann die Schiedsstelle zurückbehalten, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten bezahlt sind.