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  • ab 01.01.2000 (aktuelle Fassung)

§ 50 SächsSchiedsGütStG - Absehen von der Kostenerhebung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Amtliche Abkürzung
SächsSchiedsGütStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
300-13

(1) Die Schiedsstelle kann, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners oder aus sonstigen Billigkeitsgründen geboten ist, die Gebühren ermäßigen oder von ihrer Erhebung und der Erhebung von Auslagen ganz oder teilweise absehen.

(2) Die nicht erhobenen Auslagen nach § 46 Nr. 1, 2 und 4 trägt die Gemeinde, die nicht erhobenen Auslagen nach § 46 Nr. 3 die Landesjustizkasse.