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§ 1 UWG - Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)  
Amtliche Abkürzung
UWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
43-7

(1) 1Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. 2Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.