§ 1 UWG - Zweck des Gesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Amtliche Abkürzung
- UWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 43-7
Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.