Art. 34 FiG
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz für Bayern (FiG)
- Amtliche Abkürzung
- FiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 793-1-L
Unterpacht ist nur mit Genehmigung des Verpächters und für das ganze Fischereirecht sowie für den vollen Rest der Pachtdauer zulässig. Im Übrigen finden auf die Unterpacht die Bestimmungen der Art. 31 bis 33 entsprechende Anwendung.