Versionsverlauf

Art. 34 FiG

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz für Bayern (FiG)
Amtliche Abkürzung
FiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
793-1-L

Unterpacht ist nur mit Genehmigung des Verpächters und für das ganze Fischereirecht sowie für den vollen Rest der Pachtdauer zulässig. Im Übrigen finden auf die Unterpacht die Bestimmungen der Art. 31 bis 33 entsprechende Anwendung.