Art. 22 BayRG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" (Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2251-1-S
(1) Der Intendant hat den Datenschutz im Sinn von Art. 25 Abs. 1 BayDSG sicherzustellen. Er beruft mit Zustimmung des Verwaltungsrats einen Beauftragten für den Datenschutz. Art. 9, 25 Abs. 2 bis 4 und Art. 29 bis 33 BayDSG finden keine Anwendung. Art. 26 und 27 BayDSG finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des behördlichen Datenschutzbeauftragten der Datenschutzbeauftragte des Bayerischen Rundfunks tritt.
(2) Der Beauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amts unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der Dienstaufsicht des Verwaltungsrats.
(3) Der Beauftragte für den Datenschutz kontrolliert die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes, des Bayerischen Datenschutzgesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit des Bayerischen Rundfunks. Dem Beauftragten für den Datenschutz sind alle zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu geben und auf Anforderung alle Unterlagen über die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten zur Einsicht vorzulegen. Er hat ungehinderten Zutritt zu allen Diensträumen, in denen Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.
(4) Jeder kann sich an den Beauftragten für den Datenschutz mit dem Vorbringen wenden, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch den Bayerischen Rundfunk in seinen Rechten verletzt worden zu sein.
(5) Bei Beanstandungen verständigt der Beauftragte für den Datenschutz den Intendanten und den Verwaltungsrat. Er erstattet den Organen des Bayerischen Rundfunks mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit. Auf Beschluss eines Organs des Bayerischen Rundfunks erstattet er darüber hinaus besondere Berichte.