§ 33 LHG - Externenprüfung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
- Amtliche Abkürzung
- LHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2230-1 4
Die Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen können Vor- und Zwischenprüfungen sowie Abschlussprüfungen für nicht immatrikulierte Studierende (Externenprüfung) durchführen; die Entscheidung darüber trifft der Vorstand. Voraussetzung hierfür ist eine ausreichend breite Vertretung des jeweiligen Faches einschließlich der erforderlichen fachlichen Prüfungskompetenz des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personals an diesen Hochschulen.