§ 33 LHG - Externenprüfung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Amtliche Abkürzung
LHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2230-1 4

Die Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen können Vor- und Zwischenprüfungen sowie Abschlussprüfungen für nicht immatrikulierte Studierende (Externenprüfung) durchführen; die Entscheidung darüber trifft der Vorstand. Voraussetzung hierfür ist eine ausreichend breite Vertretung des jeweiligen Faches einschließlich der erforderlichen fachlichen Prüfungskompetenz des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personals an diesen Hochschulen.