§ 33 LHG - Externenprüfung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
- Amtliche Abkürzung
- LHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2230-1
Die Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften und die DHBW können Prüfungen für nicht immatrikulierte Studierende durchführen und für diese studienbegleitende Leistungsnachweise abnehmen, sofern diese Bestandteil einer solchen Prüfung sind (Externenprüfung); die Entscheidung darüber trifft das Rektorat. Voraussetzung hierfür ist
- 1.
eine ausreichend breite Vertretung des jeweiligen Faches einschließlich der erforderlichen fachlichen Prüfungskompetenz des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personals an diesen Hochschulen,
- 2.
die Kooperation mit einer oder mehreren Bildungseinrichtungen, die eine ordnungsgemäße Vorbereitung der an einer Externenprüfung Interessierten gewährleisten; Externenprüfungen in Verbindung mit den jeweiligen Vorbereitungsprogrammen dieser Bildungseinrichtungen müssen vom Akkreditierungsrat oder von einer Agentur, die vom Akkreditierungsrat zugelassen ist, unter entsprechender Anwendung der Kriterien aus Artikel 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags und der Rechtsverordnungen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags akkreditiert oder zertifiziert sein; im Kooperationsvertrag ist ein angemessenes Entgelt für die Leistungen der Hochschule zu vereinbaren; bei systemakkreditierten Hochschulen kann die Akkreditierung durch die Hochschule erfolgen,
- 3.
die Sicherstellung mindestens der Anforderungen des § 56 Absatz 2 Satz 1 bei den im Vorbereitungsprogramm eingesetzten Lehrpersonen.
Zur Externenprüfung wird nur zugelassen, wer ein Vorbereitungsprogramm an einer Bildungseinrichtung nach Satz 2 Nummer 2 durchlaufen hat und die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen erfüllt. Für die Akkreditierung oder Zertifizierung nach Satz 2 Nummer 2 gilt § 30 Absatz 4 Satz 5 entsprechend.