§ 37a LHG - Reformklausel für das Zusammenwirken mit ausländischen Hochschulen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
- Amtliche Abkürzung
- LHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2230-1
Für die Erprobung von Studiengängen, die von ausländischen Hochschulen sowie vergleichbaren Bildungseinrichtungen im Zusammenwirken mit einer oder mehreren Hochschulen durchgeführt werden, kann das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung von den Regelungen des § 29 Absatz 3 Satz 2 und 3 Nummern 2 und 3, Absatz 5, § 32 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und § 36 Absatz 1 Ausnahmen zulassen, Ausnahmen von § 58 Absatz 2 und § 60 Absatz 2 Nummern 6 bis 8, Absatz 3 Nummer 3 jedoch nur für ausländische Studierende.