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§ 6 RSAV - Standardisierte Leistungsausgaben

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung (Risikostruktur-Ausgleichsverordnung - RSAV)
Amtliche Abkürzung
RSAV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-5-12

Das Bundesversicherungsamt stellt für das vorherige Geschäftsjahr (Ausgleichsjahr) in jeder Versichertengruppe (§ 2) die standardisierten Leistungsausgaben je Versichertenjahr (§ 3) für alle Krankenkassen wie folgt verbindlich fest:

  1. 1.
    Die Summe der im Ausgleichsjahr berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben (§ 4) aller Krankenkassen wird durch die Summe der Versichertenjahre (§ 3) aller Versichertengruppen geteilt.
  2. 2.
    Das Ergebnis nach Nummer 1 wird für jede Versichertengruppe mit dem jeweiligen Verhältniswert nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 vervielfacht und durch 100 geteilt.
  3. 3.
    Die Ergebnisse nach Nummer 2 werden für jede Versichertengruppe mit der entsprechenden Zahl der Versichertenjahre aller Krankenkassen vervielfacht und die Summe dieser Ergebnisse durch die Summe der Versichertenjahre aller Versichertengruppen geteilt.
  4. 4.
    Das Ergebnis nach Nummer 1 ist durch das Ergebnis nach Nummer 3 zu teilen (Korrekturfaktor).
  5. 5.
    Die Ergebnisse nach Nummer 2 sind mit dem Korrekturfaktor nach Nummer 4 zu vervielfachen.