Art. 18 BayLplG - Bekanntgabe
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
- Amtliche Abkürzung
- BayLplG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 230-1-W
1Ab dem Tag des Inkrafttretens ist das Landesentwicklungsprogramm von der obersten Landesplanungsbehörde, der Regionalplan von den regional betroffenen höheren Landesplanungsbehörden auszulegen und in das Internet einzustellen; hierauf ist im jeweiligen Veröffentlichungsblatt hinzuweisen. 2Die Begründung des Raumordnungsplans enthält auch
- 1.
eine zusammenfassende Erklärung,
- a)
wie Umwelterwägungen in den Raumordnungsplan einbezogen wurden,
- b)
wie der nach Art. 15 erstellte Umweltbericht, die Ergebnisse der Beteiligungsverfahren nach Art. 16, beim Landesentwicklungsprogramm auch des Verfahrensschritts nach Art. 20 Abs. 1 Satz 2, sowie die geprüften Alternativen in der Abwägung berücksichtigt wurden,
- 2.
eine Zusammenstellung der Maßnahmen, die für eine Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen bei der Verwirklichung des Raumordnungsplans gemäß Art. 31 durchgeführt werden sollen.