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  • ab 01.07.2012 (aktuelle Fassung)

Art. 20 BayLplG - Ausarbeitung und Aufstellung des Landesentwicklungsprogramms

Bibliographie

Titel
Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) 
Amtliche Abkürzung
BayLplG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
230-1-W

(1) 1Das Landesentwicklungsprogramm wird von der obersten Landesplanungsbehörde im Benehmen mit den übrigen Staatsministerien ausgearbeitet. 2Der Landesplanungsbeirat ist anzuhören.

(2) Die im Landesentwicklungsprogramm enthaltenen Festlegungen werden von der Staatsregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen.