§ 12 ArchtG-LSA - Architektenkammer Sachsen-Anhalt
Bibliographie
- Titel
- Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- ArchtG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 702.2
(1) Die im Land Sachsen-Anhalt errichtete Architektenkammer führt die Bezeichnung "Architektenkammer Sachsen-Anhalt".
(2) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.
(3) Sitz der Architektenkammer Sachsen-Anhalt ist Magdeburg.
(4) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt kann Bezirksstellen errichten.
(5) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt findet nicht statt.