§ 12 ArchtG-LSA - Architektenkammer
Bibliographie
- Titel
- Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- ArchtG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 702.2
(1) Die im Land Sachsen-Anhalt errichtete Architektenkammer führt die Bezeichnung "Architektenkammer Sachsen-Anhalt".
(2) Die Architektenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.
(3) Sitz der Architektenkammer ist Magdeburg.
(4) Die Architektenkammer kann Bezirksstellen errichten.
(5) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Architektenkammer findet nicht statt.