§ 17 VwRehaG - Kostenregelung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG)
- Amtliche Abkürzung
- VwRehaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 254-1
Der Bund trägt 60 vom Hundert der Ausgaben, die den Ländern durch Geldleistungen nach diesem Gesetz entstehen. Zu den Geldleistungen gehören nicht solche Geldbeträge, die zur Abgeltung oder an Stelle einer Sachleistung gezahlt werden.