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  • ab 11.06.2021 (außer Kraft)

§ 17 PPVO - Anerkennung, Gutachten, Prüfungsausschuss

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO) 
Amtliche Abkürzung
PPVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-14-31

(1) Die Anerkennungsbehörde holt vor der Anerkennung ein schriftliches Gutachten über die fachliche Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers ein.

(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat einem Prüfungsausschuss ihre oder seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachzuweisen.

(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bildet einen Prüfungsausschuss. Sie kann auch bestimmen, dass die Prüfung bei einem Prüfungsausschuss abzulegen ist, der in einem anderen Land besteht oder der gemeinsam mit anderen Ländern gebildet worden ist.

(4) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Ihm sollen angehören:

  1. 1.

    ein von der Architekten- und Ingenieurkammer vorgeschlagenes Mitglied,

  2. 2.

    ein von der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschlagenes Mitglied,

  3. 3.

    ein Mitglied aus dem Bereich der Feuerwehr oder einer Brandschutzdienststelle,

  4. 4.

    ein Mitglied aus dem Bereich der Sachversicherer und

  5. 5.

    ein Mitglied aus dem Bereich der Forschung und Prüfung auf dem Gebiet des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten.

Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig. Abweichend von Satz 3 endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss

  1. 1.

    wenn die Voraussetzungen für die Berufung nach Satz 2 nicht mehr vorliegen oder

  2. 2.

    mit der Vollendung des 68. Lebensjahrs;

der Abschluss eines eingeleiteten Prüfungsverfahrens bleibt unberührt. Unbeschadet des Satzes 2 Nummer 2 ist die oberste Bauaufsichtsbehörde berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.

(6) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt aus der Mitte des Prüfungsausschusses ein vorsitzendes und ein dieses vertretendes Mitglied. Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten. Als Aufwandsentschädigung erhalten die Mitglieder des Prüfungsausschusses

  1. 1.

    für die Überprüfung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjekte nach § 19 Absatz 2,

    je Objekt150 Euro;
  2. 2.

    für die Vorbereitung der Aufgaben für die schriftliche Prüfung nach § 18 Absatz 2 Nummer 2,

    je Stunde (maximal 50 Stunden je schriftliche Prüfung)50 Euro;
  3. 3.

    für die Bewertung der Prüfungsarbeiten nach § 20 Absatz 7,

    je Prüfungsarbeit150 Euro;
  4. 4.

    für die Abnahme der mündlichen Prüfung nach § 18 Absatz 2 Nummer 2,

    je Antragsteller75 Euro.

Dies gilt nicht für Mitglieder, die dem öffentlichen Dienst angehören und diese Tätigkeiten im Rahmen ihres Hauptamtes wahrnehmen.

Außer Kraft am 1. September 2022 durch § 47 Satz 2 der Verordnung vom 26. Juli 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 747). Zur weiteren Anwendung s. § 46 Absätze 6 und 7 der Verordnung vom 26. Juli 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 747).