§ 22 PPVO - Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO)
- Amtliche Abkürzung
- PPVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2130-14-31
(1) Versucht eine Antragstellerin oder ein Antragsteller bei der Prüfung zu täuschen, einer anderen Antragstellerin oder einem anderen Antragsteller zu helfen oder ist sie oder er nach Beginn der Prüfung im Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel, wird die Prüfung insgesamt als nicht bestanden bewertet.
(2) Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann die Antragstellerin oder der Antragsteller von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 trifft in der schriftlichen Prüfung die oder der Aufsichtsführende und in der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission.
Außer Kraft am 1. September 2022 durch § 47 Satz 2 der Verordnung vom 26. Juli 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 747). Zur weiteren Anwendung s. § 46 Absätze 6 und 7 der Verordnung vom 26. Juli 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 747).