Gesetz zum Schutz der Denkmale
(Denkmalschutzgesetz)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- DSchG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 224-11
Vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2)
Geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 508)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 224-11
Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:
Präambel
Grundlage für die Gestaltung der Zukunft ist die Erinnerung an die Vergangenheit. Sie stützt sich auf Orte, bewegliche und unbewegliche Objekte und immaterielle Zeugnisse wie Sprache, Brauchtum, traditionelle Handwerkstechniken oder Musik. Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ist es, diesem Grundbedürfnis des Einzelnen und der Gesellschaft nach Erinnerung zu dienen. Dies setzt die Zusammenarbeit von Behörden und Eigentümerinnen und Eigentümern, aber auch von anderen Betroffenen, z.B. Nutzerinnen und Nutzern oder ehrenamtlich Tätigen voraus. Denkmale sind materielle Zeugen menschlichen Wirkens. Sie dokumentieren historische Ereignisse und Entwicklungen, künstlerische Leistungen, technische Errungenschaften, soziale Lebenswirklichkeiten, unabhängig davon ob diese heute positiv oder negativ bewertet werden. Sie sind Teil des heutigen Lebensraumes und der heutigen Kultur. Durch Denkmale schützt und vertieft die Gesellschaft ihre Identität sowie Toleranz und Solidarität mit verschiedenen Gruppierungen, einschließlich den Minderheiten. Denkmalschutz und Denkmalpflege ermöglichen es künftigen Generationen, Geschichte zu erfahren, wahrzunehmen, zu interpretieren und zu hinterfragen. Erkenntnisse über Denkmale müssen daher öffentlich zugänglich sein. Daher ist es der Gesellschaft ein Anliegen, den überlieferten Denkmalbestand zu erhalten. Eine angemessene Nutzung begünstigt die langfristige Erhaltung. Jede Nutzung muss sich an der Substanzerhaltung orientieren.
Inhaltsübersicht(1) | §§ |
---|---|
Abschnitt 1 | |
Allgemeine Bestimmungen | |
Denkmalschutz und Denkmalpflege | 1 |
Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich | 2 |
Denkmalschutzbehörden | 3 |
Öffentliche Planungen und Maßnahmen, Welterbe | 4 |
Vertrauensleute | 5 |
Denkmalrat und Denkmalbeiräte | 6 |
Datenschutz | 7 |
Abschnitt 2 | |
Schutz von Denkmalen | |
Schutz von unbeweglichen Kulturdenkmalen | 8 |
Unterschutzstellung von beweglichen Kulturdenkmalen | 9 |
Ausweisung von Schutzzonen | 10 |
Abschnitt 3 | |
Umgang mit Denkmalen | |
Handhabung des Gesetzes | 11 |
Genehmigungspflichtige Maßnahmen | 12 |
Verfahren bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen | 13 |
Kostenpflicht bei Eingriffen | 14 |
Funde | 15 |
Erhaltung des Denkmals | 16 |
Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden | 17 |
Abschnitt 4 | |
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten | |
Ordnungswidrigkeiten | 18 |
Straftaten | 19 |
Abschnitt 5 | |
Enteignung | |
Vorübergehende Inbesitznahme eines Kulturdenkmals | 20 |
Enteignung | 21 |
Abschnitt 6 | |
Schlussvorschriften | |
Gebühren | 22 |
Staatsverträge mit Religionsgemeinschaften | 23 |
Übergangsvorschriften | 24 |
Inkrafttreten | 25 |
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.