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  • ab 30.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 5 DSchG - Vertrauensleute

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
DSchG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
224-11

Die oberen Denkmalschutzbehörden können im Einvernehmen mit den Kreisen und kreisfreien Städten ehrenamtliche Vertrauensleute für Kulturdenkmale bestellen. Das Nähere regelt die oberste Denkmalschutzbehörde durch Verordnung.