§ 3 BremUVPG - Anwendungsbereich, Verhältnis zu anderen Vorschriften
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BremUVPG)
- Amtliche Abkürzung
- BremUVPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 790-a-3
(1) Dieses Gesetz gilt für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben. Bei einer Vorprüfung des Einzelfalles sind die Kriterien der Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden, bei einer standortbezogenen Vorprüfung nur die in Nummer 2 dieser Anlage genannten Kriterien.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner für die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung von Plänen und Programmen
- 1.
in den Bereichen, die
- a)
in der Anlage 3 Nr. 1 aufgeführt sind,
- b)
in der Anlage 3 Nr. 2 aufgeführt sind und für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben oder von Vorhaben, die nach Bundesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen, einen Rahmen setzen oder
- 2.
die nicht unter die Nummer 1 fallen, die aber für die Entscheidung über die Zulässigkeit von anderen als den in Anlage 1 genannten Vorhaben einen Rahmen setzen und nach einer Vorprüfung im Einzelfall an Hand der Kriterien der Anlage 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (sonstige Pläne und Programme) oder
- 3.
die einer Verträglichkeitsprüfung nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes unterliegen oder
- 4.
von Plänen und Programmen nach Nummer 1 und 3, die nur geringfügig geändert werden oder die eine Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, die jedoch auf Grund einer Vorprüfung im Einzelfall an Hand der Kriterien der Anlage 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.
(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
Vorhaben in die Anlage 1 aufzunehmen, die auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können,
- 2.
Vorhaben unter Beachtung der Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aus der Anlage 1 herauszunehmen, die nach den vorliegenden Erkenntnissen keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt besorgen lassen,
- 3.
Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, zur Umsetzung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften in die Anlage 3 aufzunehmen,
- 4.
Pläne und Programme unter Beachtung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften aus der Anlage 3 herauszunehmen, wenn sie nach den vorliegenden Erkenntnissen voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben.