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Anlage 1 BremUVPG - Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben

Bibliographie

Titel
Bremisches Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BremUVPG)
Amtliche Abkürzung
BremUVPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
790-a-3

(zu § 4 Nummer 1 und 2)

Legende:

X = Vorhaben ist UVP-pflichtig

A = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls

S = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls

Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach obigen Kriterien für folgende Vorhaben durchzuführen:

Nr.VorhabenFestlegungen zur UVP
1.Errichtung und Betrieb von obertägigen Gewinnungsstätten für Bodenschätze, die nicht dem Bergrecht unterliegen, einschließlich Betriebsanlagen und -einrichtungen, die
a)mehr als 10 ha Gesamtfläche beanspruchenX
b)1 bis 10 ha Gesamtfläche beanspruchenS
2.Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsvorhaben, die einschließlich der Betriebsanlagen und -einrichtungen
a)mehr als 10 ha Gesamtfläche beanspruchenX
b)bis zu 10 ha Gesamtfläche beanspruchenA
3.Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung
a)ab einer Größe von 2 haA
b)bei einer Größe von 1 bis weniger als 2 haS
4.Bau von Schnellstraßen im Sinne der Nr. 7 Buchstabe b des Anhangs I der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (dabei handelt es sich um eine Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975) X
5.Bau einer vier- oder mehrspurigen Straße oder Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden Straße zu einer vier- oder mehrspurigen Straße, wenn diese neue Straße oder der verlegte oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 Kilometern oder mehr aufweisen würdeX
6.Bau einer sonstigen Straße der Kategorie A und B gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Bremischen Landesstraßengesetzes oder einer Privatstraße, jeweils ab einer durchgehenden Länge von 500 m A
7.Errichtung und Betrieb von Seilbahnen, einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungenA