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§ 113 HDO

Bibliographie

Titel
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Amtliche Abkürzung
HDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
325-5

(1)

Wird der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben (§ 83), während er ohne Urlaub schuldhaft dem Dienst fernbleibt, so dauert der Verlust der Dienstbezüge fort, bis der Dienstvorgesetzte feststellt, dass der Beamte seine Amtsgeschäfte aufgenommen hätte, wenn er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).