§ 113 HDO
Bibliographie
- Titel
- Hessische Disziplinarordnung (HDO)
- Amtliche Abkürzung
- HDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 325-5
Wird der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben (§ 83), während er ohne Urlaub schuldhaft dem Dienst fernbleibt, so dauert der Verlust der Dienstbezüge fort, bis der Dienstvorgesetzte feststellt, dass der Beamte seine Amtsgeschäfte aufgenommen hätte, wenn er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre.