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§ 7 SammlG - Treuhänder

Bibliographie

Titel
Sammlungsgesetz für Rheinland-Pfalz (SammlG)
Amtliche Abkürzung
SammlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
218-10

(1) Die Erlaubnisbehörde kann einen Treuhänder für die Verwaltung des Sammlungsertrages bestellen,

  1. 1.
    wenn die Erlaubnis nach Beginn der Sammlung nach § 4 zurückgenommen oder widerrufen wird oder
  2. 2.
    wenn sich bei der Durchführung oder Abwicklung einer Sammlung erhebliche Missstände zeigen, die eine zweckentsprechende, einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages gefährden und sich nicht auf andere Weise beseitigen lassen.

(2) Der Treuhänder übt das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Sammlungsertrag zum Zwecke seiner bestimmungsgemäßen Verwendung aus. Er führt die Geschäfte unter der Aufsicht der Erlaubnisbehörde und hat die Pflichten des Veranstalters zu erfüllen. Er ist berechtigt, die Sammlungsunterlagen und den Sammlungsertrag in Besitz zu nehmen sowie die Geschäftsräume und die Wohnung des Veranstalters zu betreten. Der Veranstalter verliert die Befugnis, über den Sammlungsertrag zu verfügen. § 82 der Insolvenzordnung ist entsprechend anwendbar.

(3) Die Bestellung eines Treuhänders ist im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt zu machen.