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§ 8 SammlG - Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen

Bibliographie

Titel
Sammlungsgesetz für Rheinland-Pfalz (SammlG)
Amtliche Abkürzung
SammlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
218-10

(1) Kinder unter 14 Jahren dürfen zum Sammeln nicht herangezogen werden. Dies gilt nicht für Sammlungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 2.

(2) Jugendliche vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen nur bei Straßensammlungen und nur bis zum Eintritt der Dunkelheit eingesetzt werden; die Erlaubnisbehörde oder die für die Überwachung nicht erlaubnisbedürftiger Sammlungen zuständige Behörde kann im Einzelfall, bei Haussammlungen jedoch nur bis zum Eintritt der Dunkelheit, Ausnahmen zulassen, wenn eine Gefährdung der Jugendlichen nicht zu befürchten ist und jeweils zwei Jugendliche zusammen eingesetzt werden.