§ 5 SammlG - Pflichten des Veranstalters
Bibliographie
- Titel
- Sammlungsgesetz für Rheinland-Pfalz (SammlG)
- Amtliche Abkürzung
- SammlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 218-10
Der Veranstalter hat der Erlaubnisbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle
- 1.das Ergebnis der Sammlung, die entstandenen Sammlungsunkosten und die Verwendung des Sammlungsertrages schriftlich anzugeben,
- 2.auf Anforderung die zur Überwachung und Prüfung der Sammlung erforderlichen Auskünfte zu geben sowie die zur Prüfung der Angaben nach Nummer 1 erforderlichen Dokumente zu übermitteln.