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§ 5 SammlG - Pflichten des Veranstalters

Bibliographie

Titel
Sammlungsgesetz für Rheinland-Pfalz (SammlG)
Amtliche Abkürzung
SammlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
218-10

Der Veranstalter hat der Erlaubnisbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle

  1. 1.
    das Ergebnis der Sammlung, die entstandenen Sammlungsunkosten und die Verwendung des Sammlungsertrages schriftlich anzugeben,
  2. 2.
    auf Anforderung die zur Überwachung und Prüfung der Sammlung erforderlichen Auskünfte zu geben sowie die zur Prüfung der Angaben nach Nummer 1 erforderlichen Dokumente zu übermitteln.